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   OLG Brandenburg, 04.10.2002 - 9 UF 115/02   

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https://dejure.org/2002,7682
OLG Brandenburg, 04.10.2002 - 9 UF 115/02 (https://dejure.org/2002,7682)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.10.2002 - 9 UF 115/02 (https://dejure.org/2002,7682)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Oktober 2002 - 9 UF 115/02 (https://dejure.org/2002,7682)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Scheidungsfolgenvereinbarung; Unwirksamkeit mangels familiengerichtlicher Genehmigung; Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit; Genehmigungspflicht für Verträge im Zusammenhang mit der Scheidung; Eingeschränkte Dispositionsbefugnis ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § 1408 Abs. 2; ; BGB § 1408 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1587 o; ; BGB § 1587 o Abs. 1; ; BGB § 1587 o Abs. 2; ; ZPO § 114; ; ZPO § 118 Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den vereinbarungsgemäßen Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1289
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2002 - 9 UF 115/02
    Hintergrund dieser Regelung ist u. a., dass ein völlig freies Dispositionsrecht der Ehegatten während des Scheidungsverfahrens die Gefahr in sich birgt, den Versorgungsausgleich als Tauschobjekt zu missbrauchen, insbesondere im Zusammenhang mit der Regelung des Sorgerechtes, aber auch bezüglich Unterhaltsleistungen und anderer Wirtschaftsgüter (vgl. BVerfG, FamRZ 1982, 769, 772 = NJW 1982, 2365, 2366).
  • BGH, 18.09.1996 - XII ZB 206/94

    Wirksamkeit eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2002 - 9 UF 115/02
    Wo die Grenze im Hinblick auf § 138 BGB zu ziehen ist, etwa wenn die Gefahr besteht, dass der Verzichtende als Folge seines Verzichtes auf öffentliche Unterstützung angewiesen ist, kann hier offen bleiben (vgl. dazu BGH, FamRZ 1996, 1536 = NJW 1997, 126, 127; Eichenhofer, Ausschluss des Versorgungsausgleich durch Ehevertrag, DNotZ 1994, 213, 222 ff), da die Antragsgegnerin berufstätig ist und im Hinblick auf ihre vollzeitig ausgeübte berufliche Tätigkeit und angesichts ihres Alters eine ausreichende eigene Versorgung aufbauen kann.
  • OLG Köln, 15.01.1997 - 26 UF 136/96

    Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei langer Ehedauer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2002 - 9 UF 115/02
    Dies hat seine Ursache u.a. darin, dass die richterliche Inhaltskontrolle bei weiter als ein Jahr zurückliegenden Zeiträumen nicht sinnvoll erscheint, da sich die Versorgungs- und Vermögenslage der Ehegatten in der Regel ändert (vgl. OLG Köln, FamRZ 1997, 1539, Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 o BGB Rn. 7).
  • OLG Koblenz, 05.02.1996 - 13 UF 625/95

    Wirksamkeit vermögensrechtlicher Vereinbarungen aus Anlaß der Scheidung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2002 - 9 UF 115/02
    Diese können dabei bis zu einem entschädigungslosen Ausschluss des Versorgungsausgleich führen (vgl. u. a. OLG Koblenz, FamRZ 1996, 1212 = NJW-RR 1996, 901, m.w. N.).
  • OLG Frankfurt, 10.07.1986 - 4 UF 182/85

    Bestehende Scheidungsabsicht; Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2002 - 9 UF 115/02
    Ist die Jahresfrist zwischen notarieller Vereinbarung und Scheidungsantrag überschritten, ist es für den Ausschluss nach § 1408 Abs. 2 BGB unbeachtlich, ob der Vertrag tatsächlich schon in Scheidungsabsicht - verdeckt oder offen - geschlossen worden ist (vgl. Soergel/Lipp, BGB, 13. Auf., § 1587 o Rn. 21 m. w. N., Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 o BGB Rz. 7; OLG Frankfurt/M., FamRZ 1986, 1005, OLG Bamberg, FamRZ 1984, 483, 484; Staudinger/Rehme, Bearb. Januar 2000, § 1408, Rn 51).
  • OLG Frankfurt, 07.04.1997 - 1 UF 274/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.10.2002 - 9 UF 115/02
    Selbst wenn die Vermögensaufteilung insgesamt zu Gunsten des Antragstellers erfolgt sein sollte, erhält der Verzicht auf den Versorgungsausgleich allein dadurch noch nicht ein sittenwidriges Gepräge (vgl. OLG Köln, FamRZ 1997, 1540).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2003 - 2 UF 149/03

    Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

    Es ist nämlich gerade Sinn der nach § 1408 BGB zugelassenen Regelung, im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit vom gesetzlichen Leitbild des Versorgungsausgleichs abweichende Vereinbarungen zuzulassen, welche bis zu einem entschädigungslosen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen können (OLG Brandburg FamRZ 2003, 1289, 1290; OLG Koblenz FamRZ 1996, 1212).
  • AG Ludwigslust, 31.03.2005 - 5 F 7/04

    Ehescheidung; Übertragung von Rentenanwartschaften; Wirksamkeit einer

    Es ist demgegenüber nicht möglich, allein aus dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mehr als ein Jahr vor Einreichung des Scheidungsantrages auf das Vorliegen einer genehmigungsfreien Vereinbarung gemäß § 1408 II BGB zu schließen (so aber Bamberger/Roth-Bergmann, Kommentar zum BGB , Band 3 (§§ 1297-2385, 1.Aufl., 2003, § 1587o Rn.5;offenbar auch OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1289 [OLG Brandenburg 04.10.2002 - 9 UF 115/02] ).
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